ASF
Aufbauseminar für Fahranfänger
1986 wurde erstmals der Führerschein auf Probe eingeführt. Mit dieser Regelung, die innerhalb einer Probezeit Auffälligkeiten im Straßenverkehr
durch eine Nachschulung sanktionierte, sollte dem besonders hohen Unfallrisiko von Fahranfängern begegnet werden. Allerdings wurde die
eingetretene Wirkung noch nicht als ausreichend empfunden, und so wurde Ende 1999 die Regelung der Fahrerlaubnis auf Probe zu ihrer heutigen
Version verschärft.
Grundsätzlich ist auch der Führerschein auf Probe ein vollwertiger Führerschein, er unterliegt keinerlei Einschränkungen und ist unbefristet gültig. Damit
kommt auch das Punktesystem regulär zur Anwendung: die Punkte werden genauso vergeben und eingetragen wie bei allen anderen Führerscheinen.
Auch die Löschung ist gleich, lediglich bei der Sanktionierung gibt es Unterschiede.
Prinzipiell dauert die Probezeit zwei Jahre, und zwar vom Tage der Aushändigung des Führerscheins. Wird der Fahrer in dieser Zeit nicht auffällig, so
endet die Probezeit nach Ablauf dieser zwei Jahre. Wird innerhalb der Probezeit allerdings die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, also
die Teilnahme an einer Nachschulung, verlängert sich die Probezeit automatisch um weitere zwei auf insgesamt vier Jahre
Auffällig ist ein Fahranfänger, der wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld von mindestens 40 Euro oder wegen einer Straftat verurteilt wird.
Dies wird von der Bußgeldstelle oder vom Gericht an das Verkehrszentralregister gemeldet, das wiederum die entsprechende Fahrerlaubnisbehörde
benachrichtigt. Hier wird dann geprüft, ob es sich um einen so genannten A- oder B- Verstoß handelt. Der A- Katalog enthält die schwerwiegenderen
Verstöße, deshalb setzt bereits ein Verstoß nach A den Mechanismus ASF in Gang, während zwei Verstöße aus dem B- Katalog, der die leichteren
Delikte enthält, nötig sind.
Wird von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellt, dass ein A oder zwei B Verstöße vorliegen, wird eine Teilnahme an einem Aufbauseminar für
Fahranfänger" angeordnet und eine Frist festgelegt, bis zu der die Teilnahme per Bescheinigung nachzuweisen ist. Außerdem wird die Probezeit von
zwei auf vier Jahre verlängert. Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Führerschein entzogen, und vor Neuerteilung muss die
Bescheinigung vorgelegt werden.
Wird ein Fahranfänger nach Besuch des ASF-Seminars erneut auffällig, setzt die zweite Stufe ein, die aus einer Verwarnung und der Empfehlung zur
Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung besteht. Wird dieser innerhalb von zwei Monaten nachgekommen, wird das Punktekonto des
Fahranfängers um zwei Punkte entlastet. Die Teilnahme ist freiwillig. Nach Ablauf dieser zwei Monate beginnt die dritte Stufe. Ab jetzt wird bei der
nächsten Auffälligkeit der Führerschein auf jeden Fall entzogen und darf frühestens drei Monate nach Ablieferung des Führerscheines wieder ausgestellt
werden.
Wenn der Führerschein entzogen ist, endet die Probezeit automatisch. Wird ein neuer Führerschein ausgestellt, so beginnt dieser zwingend mit einer
Probezeit von vier Jahren, die jedoch um die bereits abgelaufene Zeit des ersten Führerscheines reduziert wird. Wird der Fahranfänger innerhalb
dieser neuen Probezeit wiederum auffällig, muss er sich in jedem Falle einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für
Fahreignung unterziehen.
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