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a l l e   K l a s s e n

 

 

 

ASF

 

 

Aufbauseminar für Fahranfänger

1986  wurde erstmals der Führerschein auf Probe eingeführt. Mit dieser  Regelung, die innerhalb einer Probezeit Auffälligkeiten im  Straßenverkehr

durch eine Nachschulung sanktionierte, sollte dem  besonders hohen Unfallrisiko von Fahranfängern begegnet werden.  Allerdings wurde die

eingetretene Wirkung noch nicht als ausreichend  empfunden, und so wurde Ende 1999 die Regelung der Fahrerlaubnis auf  Probe zu ihrer heutigen

Version verschärft.

Grundsätzlich ist auch der Führerschein auf Probe ein vollwertiger Führerschein, er  unterliegt keinerlei Einschränkungen und ist unbefristet gültig. Damit 

 kommt auch das Punktesystem regulär zur Anwendung: die Punkte werden  genauso vergeben und eingetragen wie bei allen anderen Führerscheinen. 

Auch die Löschung ist gleich, lediglich bei der Sanktionierung gibt es  Unterschiede.

Prinzipiell dauert die Probezeit zwei Jahre, und zwar vom Tage der Aushändigung des Führerscheins. Wird der Fahrer in dieser Zeit nicht auffällig, so

endet die Probezeit nach Ablauf dieser zwei Jahre. Wird innerhalb der  Probezeit allerdings die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet,  also

die Teilnahme an einer Nachschulung, verlängert sich die Probezeit automatisch um weitere zwei auf insgesamt vier Jahre

 

Auffällig ist ein Fahranfänger, der wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einem  Bußgeld von mindestens 40 Euro oder wegen einer Straftat verurteilt  wird.

Dies wird von der Bußgeldstelle oder vom Gericht an das  Verkehrszentralregister gemeldet, das wiederum die entsprechende  Fahrerlaubnisbehörde

benachrichtigt. Hier wird dann geprüft, ob es sich um einen so genannten A- oder B- Verstoß handelt. Der A- Katalog enthält die  schwerwiegenderen

Verstöße, deshalb setzt bereits ein Verstoß nach A den Mechanismus ASF in Gang, während zwei Verstöße aus dem B- Katalog, der  die leichteren

Delikte enthält, nötig sind.

Wird von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellt, dass ein A oder zwei B  Verstöße vorliegen, wird eine Teilnahme an einem Aufbauseminar für 

Fahranfänger" angeordnet und eine Frist festgelegt, bis zu der die  Teilnahme per Bescheinigung nachzuweisen ist. Außerdem wird die  Probezeit von

zwei auf vier Jahre verlängert. Wird die Bescheinigung  nicht fristgerecht vorgelegt, wird der Führerschein entzogen, und vor  Neuerteilung muss die

Bescheinigung vorgelegt werden.

Wird ein Fahranfänger nach Besuch des ASF-Seminars erneut auffällig, setzt  die zweite Stufe ein, die aus einer Verwarnung und der Empfehlung zur 

Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung besteht. Wird dieser innerhalb von zwei Monaten nachgekommen, wird das Punktekonto des 

Fahranfängers um zwei Punkte entlastet. Die Teilnahme ist freiwillig.  Nach Ablauf dieser zwei Monate beginnt die dritte Stufe. Ab jetzt wird  bei der

nächsten Auffälligkeit der Führerschein auf jeden Fall entzogen und darf frühestens drei Monate nach Ablieferung des Führerscheines  wieder ausgestellt

 werden.

Wenn  der Führerschein entzogen ist, endet die Probezeit automatisch. Wird  ein neuer Führerschein ausgestellt, so beginnt dieser zwingend mit  einer 

Probezeit von vier Jahren, die jedoch um die bereits abgelaufene  Zeit des ersten Führerscheines reduziert wird. Wird der Fahranfänger  innerhalb

dieser neuen Probezeit wiederum auffällig, muss er sich in  jedem Falle einer Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für

Fahreignung unterziehen.

 

 

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