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zertifizierter Bildungsträger

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Quick´n Easy Fahrschule GmbH

Ziffer 1

Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen  Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die  nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages  sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem  Fall nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die  angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule  maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum  Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind.

Ziffer 2

Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch  Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Ziffer 3

Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des  theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten  theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen  Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte  des Grundbetrages der jeweiligen Klasse.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der  Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen  Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist  die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des  Fahrstundenentgeltes zu verlangen.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der  Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im  Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

Ziffer 4

Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt  derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit  eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3  Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die  Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur  Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische  Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Ziffer 5

Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule  nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder grob gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Schriftform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf  das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte  Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe  Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/2 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 3/4 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen  Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die  beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen  Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c) 4/4 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei  Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen  Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

d) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt

Ein Schaden muss der Fahrschule dabei nicht entstanden sein.

Ziffer 7

Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte  Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden  grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon  abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz  berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die  ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler  nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die  ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die  vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz  3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene  Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des  Fahrstundenentgelts.

Ziffer 8

Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall als Ausfallentschädigung das gesamte Fahrstundenentgelt zu entrichten.

Ziffer 9

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,  Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb  gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und  Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen  Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler  unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf  den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu  verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Ziffer 11 Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt  ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum  Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet  der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der  Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des  Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der  Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts  für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender  Gebühren verpflichtet.

Ziffer 12

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt Offenbach am Main als vereinbart.

 

Stand 01.01.2015